Kostenerstattung für Ihre Hörgeräte

Audiologe zeigt dem Patienten ein Hörgerät

Wer kann den Kauf Ihrer Hörgeräte finanzieren?

Nach dem Kauf Ihrer Hörgeräte können diese Institutionen Ihnen eine Pauschalgebühr erstatten, die unter anderem von Ihrem Alter und Ihrem Hörverlust abhängt. Bei allen Einrichtungen basiert die Erstattungsentscheidung in der Regel auf dem Ergebnis einer audiologischen Untersuchung durch einen zugelassenen HNO-Facharzt.

In allen Fällen unterstützen wir Sie bei jedem Schritt des Erstattungsprozesses.

AVS  Wenn Sie AHV-Rentenbezüger sind, zahlt die AHV-Geschäftsstelle alle 1,237 Jahre 5 Franken für 2 Geräte (bzw. 630 Franken alle 5 Jahre für 1 Gerät), wenn der Gesamtverlust beider Ohren 35 % erreicht.

AI  Wenn Sie noch kein Bezugsberechtigter einer AHV-Rente sind oder Ihre alten Geräte vor Bezug der AHV-Rente erstattet wurden, zahlt Ihnen die AI-AHV-Geschäftsstelle alle 1,650 Jahre 6 Franken für 2 Geräte aus (bzw. 840 Franken alle 6 Jahre für 1 Gerät). wenn der Gesamtverlust von 2 Ohren 20 % erreicht. Darüber hinaus zahlt AI 130 und 200 Franken pro Jahr und Ohr für Reparaturen und 40 Franken pro Jahr und Ohr für Batterien, auch wenn Sie über wiederaufladbare Hörgeräte verfügen.

AC Abhängig von Ihrer Police kann Ihre Zusatzversicherung einen Pauschalbetrag zahlen.

PC  Abhängig von Ihrer Situation kann Ihre Gemeinde zusätzliche Leistungen anbieten.

ProSen Nach Zahlung der anderen Mittel auf dieser Seite kann ProSenectute die Differenz bis zu 2175 Fr. für einen „Standard“-Fall oder 3200 Fr. für einen „komplexen“ Fall zahlen, sofern berechtigt.

SUVA  Bei einem berufsbedingten Hörverlust von mindestens 20 % zahlt die SUVA alle 2,175 Jahre 6 Franken für einen „Standard“-Fall bzw. 3,200 Franken für einen „komplexen“ Fall. Darüber hinaus werden in der Regel alle Reparaturen gegen Vorlage eines Kostenvoranschlags durchgeführt, wenn der Betrag mehr als 300 Fr. pro Ohr beträgt.

AMF  Bei einem wehrdienstbedingten Hörverlust von mindestens 20 % zahlt die AMF alle 2,175 Jahre 6 Franken für einen „Standard“-Fall bzw. 3,200 Franken für einen „komplexen“ Fall. Darüber hinaus werden in der Regel alle Reparaturen gegen Vorlage eines Kostenvoranschlags durchgeführt, wenn der Betrag mehr als 300 Fr. pro Ohr beträgt.

STEUERN Bei erheblichem Hörverlust (55 dB auf beiden Ohren laut ProSenectute 2020 Buying Guide): 2,500 Franken jährlicher Steuerabzug unter „Behinderungsbedingte Kosten“. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Treuhänder.

Diese Informationen können jederzeit von den aufgeführten Institutionen geändert werden.

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